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Arbeitsgericht
Die Arbeitsgerichte bilden die I. Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit. Das örtlich zuständige Arbeitsgericht ist – unabhängig vom Streitwert – Eingangsinstanz für alle arbeitsrechtlich gelagerten Streitigkeiten (siehe auch §§ 2, 2a und 3 ArbGG).
Die Arbeitsgerichte sind in der Güteverhandlung mit einem Richter (Berufsrichter bzw. hauptamtlicher Richter) und als Spruchkörper in der Form einer Kammer mit drei Richtern (einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Laienrichtern) besetzt.
Siehe auch unsere Erläuterungen zu den Stichworten Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht.
(Letzte Aktualisierung: 24.10.2013)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt