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Anfechtung
Bei der Anfechtungserklärung handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft. Die aus der Sicht des Anfechtenden „erfolgreiche“ Anfechtung setzt grundsätzlich dreierlei voraus: Einen Anfechtungsgrund (= sog. Anfechtungstatbestand), eine Anfechtungserklärung sowie die Beachtung der für den jeweiligen Anfechtungsgrund maßgeblichen Anfechtungsfrist.
Im Arbeitsrecht spielt die Anfechtung neben der Kündigung im Einzelfall eine bedeutsame Rolle. Anfechtung und Kündigung sind rechtlich streng voneinander zu treffen. Gleichwohl kann ein- und dieselbe Erklärung zugleich als Kündigung wie auch als der Versuch einer Anfechtung zu verstehen sein.
Die Anfechtung besitzt grundsätzlich eine sog. Rückwirkung (§ 142 Abs. 1 BGB). Allerdings gibt es im Arbeitsrecht eine Besonderheit: Die Rückwirkung entfällt für die Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis in Vollzug gesetzt wurde (sog. faktisches, besser fehlerhaftes Arbeitsverhältnis). Das hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer in der Regel für solche Zeiträume zu vergüten ist, während der er gearbeitet hat.
Losgelöst von den weiteren Anfechtungsgründen, die im Zivilrecht Bedeutung haben, sind für das Arbeitsrecht im Wesentlichen zwei Anfechtungstatbestände maßgeblich: Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB). Daneben spielt die Anfechtung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft eine (wenngleich praktisch geringere) Rolle. Ein Beispiel: Stellt der Arbeitgeber dem Bewerber während des Einstellungsgesprächs eine zulässige Frage und beantwortet der Bewerber die Frage bewusst unrichtig, so kann der Arbeitgeber das Recht besitzen, seine auf Abschluss des Arbeitsvertrages gerichtete Willenserklärung anzufechten (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB).
Für die Anfechtungserklärung gelten zwingend zu beachtende Anfechtungsfristen. Dabei sind v. a. §§ 121, 124 BGB von Bedeutung. Nach § 121 BGB ist unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, anzufechten, nach § 124 BGB gilt grundsätzlich eine 1-Jahres-Frist.
Achtung: Die rechtlich wirksame Anfechtung beseitigt die auf Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung und damit den Vertrag als solchen. Dadurch können Ansprüche, die einer vertraglichen Grundlage bedürfen, verloren gehen! Auf die bereits erwähnte Ausnahme des fehlerhaften Arbeitsvertrages sei nochmals hingewiesen.
Schließlich ist immer darauf zu achten, dass die Anfechtungserklärung durch eine hierzu rechtlich ausreichend legitimierte Person abgegeben wird. Das hat etwa für den Fall einer Gesamtvertretung zur Folge, dass die Anfechtungserklärung grundsätzlich nur durch sämtliche zur Gesamtvertretung befugten Personen abgegeben werden kann. Andernfalls droht eine Zurückweisung nach § 174 BGB!
(Letzte Aktualisierung: 17.06.2013)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt