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AGG-Hopper
Hierbei handelt es sich um Personen, die sich auf „unglücklich“ formulierte Stellenanzeigen bewerben, ohne eine wahre Absicht zu besitzen, die ausgeschriebene Stelle anzutreten. Vielmehr geht es dem AGG-Hopper in erster Linie um die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils in Form von Schadensersatz, im Wesentlichen auf der Grundlage von § 15 AGG.
BAG, Urt. v. 25.10.2018 – 8 AZR 562/16, NZA 2019, 5276:
„1. § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG ist einer unionsrechtskonformen Auslegung im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zugänglich und muss deshalb unangewendet bleiben.
2. Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber/in i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen. Unter diesen engen Voraussetzungen begegnet der Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB auch keinen unionsrechtlichen Bedenken.“
Siehe auch den Beitrag von Schiefer/Worzalla, DB 2017, 1207 sowie die Aufsätze von Hoffmann, DB 2019, 1387 ff. und Korinth, ArbRB 2019, 82 ff.
Beachten Sie auch unsere weiteren Ausführungen zum Stichwort AGG.
(Letzte Aktualisierung: 27.12.2019)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt