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Ältere Arbeitnehmer
Grundsätzlich knüpft weder das Arbeitsrecht noch das Sozialrecht konkret an das Alter eines Arbeitnehmers an. Demnach sind auch ältere Arbeitnehmer „normale“ Arbeitnehmer. Dennoch verbinden sich mit dem Lebensalter eines Beschäftigten zahlreiche arbeitsrechtliche sowie sozialrechtliche Folgen.
Einzige arbeitsrechtliche, gesetzliche Sonderregelung stellt § 14 Abs. 3 TzBfG dar. Im Sozialrecht ist vor allen Dingen der Eingliederungszuschuss nach § 88 ff. SGB III zu erwähnen (bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Förderdauer nach § 89 Satz 3 SGB III bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis zum 31. Dezember 2023 begonnen hat).
(Letzte Aktualisierung: 27.12.2019)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt