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ÄArbVtrG
Hierbei handelt es sich um die Abkürzung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung v. 15.01.1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes v. 15.11.2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist.
Siehe auch BAG, Urt. v. 14.06.2017 – 7 AZR 597/15:
„1. Die Befristung des Arbeitsvertrags eines Arztes zum Zwecke der Weiterbildung nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG setzt voraus, dass die Beschäftigung durch eine inhaltlich und zeitlich strukturierte Weiterbildung geprägt ist. Das erfordert, dass der Arbeitgeber dem weiterzubildenden Arzt die Ableistung erforderlicher Weiterbildungsabschnitte auf der Grundlage einer strukturierten Planung nach dem konkreten Weiterbildungsbedarf ermöglicht. Ein im Detail ausgearbeiteter schriftlicher Weiterbildungsplan ist dazu ebenso wenig erforderlich wie die Aufnahme eines solchen Plans in den Arbeitsvertrag.
2. Eine im Anwendungsbereich des ÄArbVtrG vereinbarte Befristung kann nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt werden, wenn in dem Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass die Beschäftigung des Arztes der Weiterbildung zu einem der in § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG genannten Weiterbildungsziele dienen soll.“
(Letzte Aktualisierung: 06.01.2020)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt