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Betriebsvereinbarung
Eine Betriebsvereinbarung (BV) ist eine kollektivrechtliche Vereinbarung der Betriebsparteien, also zwischen dem Arbeitgeber (AG) und der kollektivrechtlichen Arbeitnehmervertretung des Betriebs, dem Betriebsrat (BR).
Es wird zwischen freiwilligen und erzwingbaren BV unterschieden. Erzwingbare BV regeln solche Sachverhalte, bei denen dem BR ein Recht der erzwingbaren Mitbestimmung zusteht. Eine ohne ordnungsgemäße Beteiligung des BR getroffene für die Arbeitnehmer (AN) nachteilige Regelung des AG ist nach der von der Rechtsprechung angewandten Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung unwirksam und entfaltet keine Wirkung. Z. B. wäre eine Weisung bzgl. einer feierabendlichen Taschenkontrolle seitens des AG ohne Beteiligung des BR unwirksam. Gleiches gilt für ein die Pausen erfassendes Rauchverbot. Bei einer Weigerung hätte der Arbeitnehmer (AN) keine wirksamen arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten (BAG, Urt. v. 13.12.2007 – 2 AZR 537/06).
Gem. § 77 Abs. 4 BetrVG wirken die Regelungen der BV unmittelbar und zwingend, also gesetzesgleich auf die Arbeitsverhältnisse ein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Tatbestand des § 77 Abs. 3 BetrVG nicht erfüllt ist, also dem dort genannten Tarifvorrang Geltung verschafft wurde und die BV nicht nichtig ist.
Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort Betriebsvereinbarungsoffenheit.
(Letzte Aktualisierung: 29.06.2020)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt