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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Schenkung der Schwiegereltern (Rückforderung)

Schenkungen der Schwiegereltern an die Eheleute erfolgen häufig und immer in den guten Zeiten der Ehe. Trennen sich die Eheleute, stellt sich den Schwiegereltern regelmäßig die Frage, ob sie die Schenkung an das nunmehr ungeliebte Schwiegerkind rückgängig machen können.

Eine Rückforderung ist möglich, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Den Schwiegereltern kann ein Anspruch auf Anpassung des Schenkungsvertrages zustehen, wenn ihnen nach dem Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind ein Festhalten an der Schenkung nicht zumutbar ist, BGH, Urt. v. 16.12.2015 – XII ZB 516/14 und Urt. v. 03.12.2014 – XII ZB 181/13. Die Unzumutbarkeit muss gesondert und im Einzelfall festgestellt werden, BGH, Urt.  v. 26.11.2014 – XII ZB 666/13 und Urt. v. 03.12.2014, a.a.O.

In der Regel richtet sich der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Geld, vereinzelt kann aber auch die Rückgewährung des geschenkten Gegenstandes gefordert werden. Daran ist besonders zu denken, wenn Hausgrundstücke oder Miteigentumsanteile geschenkt wurden.

Siehe auch BGH, Urt. v. 18.06.2019 – X ZR 107/16, BGHZ 222, 225 = NJW 2019, 3511 = MDR 2019, 1179 = DNotZ 2020, 176 = FamRZ 2019, 1595 = L&L 2020, 19:

„a) Die vom (mit-)beschenkten Partner des eigenen Kindes geteilte oder jedenfalls erkannte Vorstellung des Schenkers, eine zugewendete Immobilie werde vom eigenen Kind und dessen Partner dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung oder Familienwohnung genutzt, kann die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrages bilden (Bestätigung von BGH, Urteile vom 19. Januar 1999 – X ZR 60/97, NJW 1999, 1623, und vom 3. Februar 2010 – XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190).

b) Die Schenkung begründet jedoch kein Dauerschuldverhältnis. Für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage reicht es deshalb nicht aus, dass die Lebensgemeinschaft nicht bis zum Tod eines der Partner Bestand hat. Hat jedoch die gemeinsame Nutzung der Immobilie entgegen der mit der Schenkung verbundenen Erwartung nur kurze Zeit angedauert, kommt regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.

c) In diesem Fall ist der Schenker in der Regel berechtigt, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten und das gesamte Geschenk oder dessen Wert zurückzufordern.“

(Letzte Aktualisierung: 19.05.2020)

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