https://etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/zivilrecht-zivilprozessrecht/schadenskompensation
Schadenskompensation
Das Bereicherungsverbot und die Vorteilsanrechnung im allgemeinen Schadensrecht sind unmittelbare Folgen der Ausgleichsfunktion der §§ 249 ff. BGB.
Das deutsche Schadensrecht zielt auf die Kompensation von entstandenen Schäden ab. Der Geschädigte soll so gestellt werden, wie er fiktiv ohne das schädigende Ereignis stünde – aber nicht besser.
Daher werden etwaige Vorteile die der Geschädigte aus einem schädigenden Ereignis zieht als mindernde Positionen bei der Schadensberechnung berücksichtigt.
Beispiele:
„Sowieso-Kosten“: Dem Geschädigten werden solche (Reparatur-)Kosten angerechnet, die ihm auch ohne das schädigende Ereignis entstanden wären.
Abzug „neu für alt“: Erhält der Geschädigte als Ersatz für eine beschädigte oder zerstörte Sache eine neue Sache, muss er sich den Vorteil anrechnen lassen, den er dadurch erhält, dass die neue Sache einen höheren Wert als die alte Sache hat.
Unter anderem hierin unterscheidet sich das deutsche Recht wesentlich vom US-amerikanischen Recht. Werden von US-Gerichten aus deutscher Sicht teilweise horrende Summen im Rahmen des Schadensersatzes zugesprochen, so liegt dies oftmals daran, dass das US-amerikanische Recht nicht durch das Kompensationsgebot gedeckelt ist.
Insbesondere wird der Umfang des Schadensersatzes auch an seiner präventiven Wirkung gemessen (sog. punitive damages). Handelt es sich beim Schädiger also bspw. um eine besonders liquide Kapitalgesellschaft, wird ein größerer Betrag nötig sein um das Verhalten dieses Schädigers in Zukunft zu unterbinden. Es soll also verhindert werden, dass der Schadensersatz als widerkehrende Ausgabe betriebswirtschaftlich eingeplant und schlicht in Kauf genommen wird.
Prävention im Wege des Schadensersatzes ist dem deutschen Recht hingegen weitestgehend fremd.
(Letzte Aktualisierung: 04.06.2018)
Unsere Standorte finden Sie hier.
Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt