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Schreibtischklausel
Es handelt sich um eine Klausel in einem Versicherungsvertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit einer solchen Klausel befasst (BGH, Urt. v. 15.2.2017 – IV ZR 91/16).
Die Versicherung knüpfte die Versicherungsleistung an die Bedingung, dass die von dem Versicherungsnehmer zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit zu wenigstens 90 % als Schreibtischtätigkeit ausgeübt wird bzw. wurde.
Der BGH hält eine derartige Klausel für intransparent und benachteilige den Kunden unangemessen. Das Gericht erkennt die Gefahr einer Versicherungslücke, die sich dem durchschnittlichen Kunden nicht in ausreichendem Umfang erschließe.
(Letzte Aktualisierung: 13.03.2017)