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Rechtslenker
Hierbei handelt es sich um Fahrzeuge, die bauartbedingt das Lenkrad nicht wie in Deutschland üblich auf der linken Vorderseite des Kfz sondern auf der rechten Seite haben. Das kann Folgen für die Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall haben.
Siehe OLG Schleswig, Urt. v. 04.01.2022 – 7 U 61/21, NJW-Spezial 2022, 394 [Entscheidungsgründe]:
„Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die festgestellten Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Anspruch aus §§ 7, 11, 17 Abs. 2, Abs. 1, 18 StVG, 115 VVG teilweise, nämlich im tenorierten Umfang, zu. Unter Abwägung der Verursachungsbeiträge ist von einer Haftungsquote von zwei Drittel zu einem Drittel zu Gunsten des Klägers auszugehen.
- Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung gemäß § 17 Absatz 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Absatz 1 u. 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (vgl. BGH, NZV 1996, S. 231).
Dabei ist zunächst der Wertung des Landgerichts zu folgen, dass zu Lasten keines Fahrers der beiden Unfallfahrzeuge ein Verkehrsverstoß mit hinreichender Sicherheit festzustellen ist. Das Landgericht hat die Unfalldarstellung des Klägers nicht als erwiesen angesehen. Dies begegnet keinen Bedenken.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk- und Naturgesetze und sonstigen Erfahrungssätze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme außerdem gem. §§ 529, 531 ZPO nicht mehr in reinem Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O. § 529, Rn. 3). Solche konkreten Umstände werden mit der Berufung nicht aufgezeigt. Es genügt nicht, wenn der Kläger – wie hier – seine Beweiswürdigung anstelle derjenigen des Landgerichts setzt.
Entscheidend ist insoweit, dass der Sachverständige X letztlich den Kollisionsort nicht sicher ermitteln konnte und daher für ihn nicht mit Sicherheit festzustellen war, welcher der beiden Fahrer seine gedankliche Fahrspur verließ. Dass der Beklagte zu 1) die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, worauf der Kläger mit der Berufung hinweist, lässt angesichts dessen keinen sicheren Rückschluss auf einen von ihm begangenen Verkehrsverstoß zu. Denn hieraus lässt sich – was vom Landgericht zutreffend erkannt wurde – ein Verkehrsverstoß nicht sicher ableiten, solange möglich ist, dass das Bremsen des Beklagten zu 1), das zur Kontrollverlust geführt hat, nur die Reaktion auf die Abweichung des Klägers vom Rechtsfahrgebot im Kurvenbereich darstellt, um einen Unfall zu vermeiden.
Obwohl sich beide Fahrzeugführer hiernach nur die Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge anrechnen lassen müssen, trifft die Beklagten die überwiegende Haftung. Denn den Beklagten zu 1) trifft vorliegend im Kurvenbereich eine erhöhte Betriebsgefahr seines Rechtslenkerfahrzeugs. Das Oberlandesgericht Hamm hat aus der bauartbedingten Besonderheit von Rechtslenkerfahrzeugen im Begegnungsverkehr bei schmalen Fahrbahnen eine Pflicht zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme abgeleitet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.5.1999 – 9 U 271/98, NZV 2001, 382). Dies stellt in der Sache eine Erhöhung der Betriebsgefahr von Rechtslenkerfahrzeugen in konkreten Verkehrssituationen dar. Sie ist auch (wie hier) im Bereich von schmalen Rechtskurven gegeben. Dass Rechtslenkerfahrzeuge in anderen Verkehrssituationen – hiervon abweichend – sogar eine bessere Übersicht ermöglichen mögen, berührt die Erhöhung der Betriebsgefahr in der hier (aus Sicht des Beklagten zu 1) vorliegenden Rechtskurve nicht. Der Beklagte zu 1) hat auch nicht sein Fahrverhalten an die erhöhte Betriebsgefahr angepasst. Der Sachverständige X hat – im Gegenteil – die Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) im Kurvenbereich als ´sportlich´ angesehen.
Diese Erhöhung der Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1) genutzten Fahrzeugs führt vorliegend dazu, den Beklagten die gesamtschuldnerische Haftung für den Unfall zu zwei Dritteln auferlegen.“
(Letzte Aktualisierung: 08.08.2022)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de