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Nutzungsausfallentschädigung (Zweitfahrzeug)
Das Oberlandesgericht (OLG) München (OLG München, Beschl. v. 10.07.2017 – 10 U 304/17, NJW-RR 2017, 554) hat entschieden:
„Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall scheidet aus, wenn der Geschädigte ein Zweitfahrzeug besitzt, das er anstelle des beschädigten Kfz nutzen kann. Den Geschädigten trifft hinsichtlich der Frage nach dem Vorhandensein eines Zweitfahrzeugs und der damit verbundenen möglichen Nutzung anstelle des beschädigten Kfz eine sekundäre Darlegungslast.“
- aber auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 01.06.2017 – 4 U 33/16:
„Für den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen unfallbedingter Beschädigung eines Kraftfahrzeugs ist es grundsätzlich unschädlich, wenn dem Geschädigten von Dritten, insbesondere Familienmitgliedern, unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wird.“
Zu den Anforderungen an die Nutzungsausfallentschädigung siehe auch den Beitrag von Wolf, NJW-Spezial 2019, 393.
Siehe auch den Beitrag von Ehmer in NJW 2022, 3043 ff. [„Die Zumutbarkeit von Zweitwagen bei der Nutzungsausfallentschädigung“].
(Letzte Aktualisierung: 11.11.2022)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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