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Neu für alt
Hierbei geht es um eine grundlegende juristische Frage im Zusammenhang mit der Berechnung eines Schadens. Die Frage spielt unter anderem im Verkehrsrecht sowie im Versicherungsrecht eine bedeutsame Rolle.
Letztlich ist der Einzelfall zu betrachten.
Siehe auch die Ausführungen der Kanzlei Voigt [letzter Abruf am 17.08.2023, 08:50 Uhr] zu der genannten Fragestellung sowie den Beitrag von Ziegenhardt in NJW-Spezial 2022, 393 f. [„Der Abzug ´neu für alt´“].
BGH, Urt. v. 13.05.2022 – V ZR 231/20 [Gebäude mit mangelhafter Kellerabdichtung, Leitsätze zu 1.) und 2.)]:
„Eine Beteiligung des Käufers an den Kosten der Nachbesserung einer (gebrauchten) mangelhaften Kaufsache nach den Grundsätzen eines Abzugs ´neu für alt´ scheidet aus, wenn sich der Vorteil des Käufers darin erschöpft, dass die Kaufsache durch den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Ersatz eines mangelhaften Teils durch ein neues Teil einen Wertzuwachs erfährt oder dass der Käufer durch die längere Lebensdauer des ersetzten Teils Aufwendungen erspart.
Für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB gilt das Gleiche, und zwar auch dann, wenn die Nachbesserung wegen des arglistigen Verschweigens des Mangels nicht angeboten werden muss (hier: Kosten für die Erneuerung einer mangelhaften Kellerabdichtung).“
Siehe auch den Beitrag von M. von Rochow in NJW 2023, 2381 ff. [„Kein Abzug ´neu für alt´ bei Beschädigung öffentlicher Sachen“].
(Letzte Aktualisierung: 21.08.2023)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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