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Vorfahrt
Die Vorfahrt ist v.a. in § 8 StVO (Straßenverkehrsordnung) geregelt. Die Bestimmung lautet:
„(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.“
Es gilt der Grundsatz, dass derjenige Vorfahrt hat, der von rechts gefahren kommt.
LG Saarbrücken, Urt. v. 05.06.2020 – 13 S 181/19 [überhöhte Geschwindigkeit des an sich zur Vorfahrt berechtigten Verkehrsteilnehmers]: Der Anscheinsbeweis eines Vorfahrtsverstoßes nach § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO ist erst erschüttert, wenn der an sich zur Vorfahrt Berechtigte eine solche Geschwindigkeit gehabt hat, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass er für den Wartepflichtigen im Zeitpunkt seines Anfahrentschlusses nicht erkennbar war. Der Nachweis einer solchen Geschwindigkeit obliegt dem Wartepflichtigen.
Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass ein Vorfahrtsberechtigter, der sich im Straßenverkehr irreführend verhält, grundsätzlich sein Vorfahrtsrecht behält (OLG München, Urt. v. 15.09.2017 – 10 U 4380/16). In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:
„1. Der Kläger fuhr – unbestritten – auf der gegenüber der Beklagten zu 1) benutzten bevorrechtigten Straße. Das Vorfahrtsrecht (§ 8 I StVO) des Klägers und die Wartepflicht (§ 8 II StVO) der Beklagten zu 1) entfallen – grundsätzlich und im Streitfall – auch dann nicht, wenn der Kläger durch missverständliches oder irreführendes Fahrverhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte. Gegenteiliges bestätigen die vom Erstgericht zitierten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Karlsruhe DAR 2001, 128; OLG Hamm RuS 2004, 167; KG DAR 1990, 142) gerade nicht, vielmehr entspricht dies einhelliger Meinung, sowohl des Senats (Urt. v. 06.09.2013 – 10 U 2336/13 [BeckRS2013, 16306]) als auch anderer Oberlandesgerichte (OLG Dresden, Beschl. v. 24.04.2014 – 7 U 1501/13 [BeckRS 2014, 22004]; OLG Düsseldorf DAR 2016, 648; OLG Zweibrücken NJOZ 2008, 2487; OLG Naumburg, Urt. v. 19.02.2014 – 5 U 206/13 [BeckRS 2014, 11880]) und des Bundesgerichtshofs (NJW 1996, 60, für einen ähnlichen Vertrauenstatbestand). Insoweit ist die Annahme des Landgerichts unzutreffend, die Beklagte zu 1) habe mit dem Einfahrvorgang beginnen dürfen (EU 8 = Bl. 62 d. A.), was schon denkgesetzlich jegliches Fehlverhalten und jeden Verkehrsverstoß ausschlösse. Im Übrigen wäre dann eine Mithaftung der Beklagten, jedenfalls über die Betriebsgefahr hinaus, nicht zu rechtfertigen gewesen.
2. Umstritten ist allerdings, aufgrund welcher Umstände in dem Streitfall vergleichbaren Fällen ein Vertrauenstatbestand geschaffen wird (Senat, a.a.O.; OLG Dresden, a.a.O.; OLG Hamm DAR 2003, 521). Diese Frage kann jedoch nicht entschieden werden, ohne zuvor das Unfallgeschehen und die Erwägungen des Wartepflichtigen, die ihn zur Einsicht eines gefahrlosen Einfahrens in die Einmündung bestimmt haben, bestmöglich aufzuklären (s. BGH NJW 2012, 608; Senat, Urt. v. 12.06.2015 – 10 U 3981/14 [juris, Rn. 49, m.w.N.]; Urt. v. 31.07.2015 – 10 U 4377/14 [juris, Rn. 55, m.w.N.]). Deswegen kann keineswegs wie vom Erstgericht angenommen dahin gestellt bleiben, ob ein Einordnen des Klägers nach rechts (EU 8 = Bl. 62 d. A.), eine vom Zeugen C. berichtete Beschleunigung des klägerischen Pkws und der Verlauf der üblichen Fahrlinie im Falle des Abbiegens festgestellt oder ausgeschlossen werden können. Deswegen hat der Senat die Beweisaufnahme wiederholt und ergänzt. Hinsichtlich der Frage, ob der Kläger gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat, ist davon auszugehen, dass er nach rechts geblinkt hat und gleichzeitig mit einer, bezogen auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit, eher niedrigen Geschwindigkeit im Bereich um die 30 km/h, wie die überzeugenden Aussagen der beiden vom Senat vernommenen Zeugen S. und C. ergeben haben, gefahren ist. Der Senat kann jedoch nicht davon ausgehen, dass und vor allem in welchem Umfang der Kläger im Bereich der Kreuzung noch beschleunigt haben soll. Die Aussage des Zeugen C. war insoweit zu ungenau (vgl. hierzu Protokoll vom 15.09.2017, S. 9 = Bl. 126 d.A.), wonach er nur noch von seiner „Wahrnehmung“ sprach und davon, dass der Mercedes (des Klägers) „etwas beschleunigt“ habe.
Für die Frage der Kausalität des klägerischen Fahrverhaltens für den Unfall kommt es entscheidend darauf an, ob die Beklagte zu 1), die angesichts des von links kommenden Klägers verpflichtet war, vor dem Herausfahren diesen fortwährend zu beobachten, zu dem Zeitpunkt der Entscheidung, in die Kreuzung einzufahren, immer noch davon ausgehen durfte, dass der Kläger nach rechts abbiegt.
Davon kann nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen R. bei Unterstellung der Aussage des Zeugen C., der als einziger relativ exakt die Positionen der Fahrzeuge zueinander beschrieben hat, nicht ausgegangen werden.“
In dem konkret entschiedenen Fall gelangte das Gericht zu einer Haftungsverteilung von 75:25 zu Lasten des wartepflichtigen Verkehrsteilnehmers.
Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort Vorfahrtsverzicht.
(Letzte Aktualisierung: 14.07.2020)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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