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Kostenpauschale
Der Geschädigte kann die ihm im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall entstandenen Aufwendungen für Telefonate, Porto und Fahrtkosten etc. ohne konkreten Nachweis in Höhe von 25 bis 30 EUR verlangen. Will er höhere Kosten geltend machen, muss er die tatsächlichen entstandenen Aufwendungen konkret der Höhe nach nachweisen.
OLG Celle, Urt. v. 16.06.2021 – 14 U 152/20:
„Die Kosten- oder Auslagenpauschale des Geschädigten in Verkehrsunfallsachen ist auch unter Berücksichtigung der Veränderungen im sog. Kommunikationsmarkt weiterhin in Höhe von 25,00 EUR angemessen.
Der Nachweis höherer Kosten im Einzelfall bleibt davon unberührt.“
(Letzte Aktualisierung: 09.09.2021)
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Silvio Groth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht
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