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Abschleppen (Kfz)
Hier geht es um Fälle, in denen ein Kfz wegen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften (verkehrswidriges Parken) abgeschleppt wird.
VG Leipzig, Urt. v. 05.05.2021 – 1 K 860/20, NJW-Spezial 2021, 395:
„1. Das Abschleppen eines Fahrzeugs, das auf einem mit Zeichen 237 StVO und Zeichen 295 StVO nebst Piktogramm ´Fahrrad´ gekennzeichneten Radweg abgestellt wurde, ist in der Regel nicht zu beanstanden, selbst wenn das Fahrzeug am Ende des Radwegs stand.
- Die Kosten des Abschleppvorgangs sind vom Fahrzeugführer oder Fahrzeughalter als Kosten der Ersatzvornahme zu erstatten, auch wenn am Abstellort des Fahrzeugs unmittelbar nur die Markierung des Radwegs mit Zeichen 295 zu sehen war.“
VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.01.2020 – 17 K 4015/18:
„1. Wird ein nicht elektrisch betriebenes Fahrzeug auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt, rechtfertigt die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche eine Abschleppmaßnahme regelmäßig auch ohne konkrete Behinderung eines im Sinne vom § 2 EmoG bevorrechtigten Fahrzeugs.
- In einem solchen Fall gebietet auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel nicht die Einhaltung eine bestimmten Wartezeit.“
VGH Mannheim, Beschl. v. 18.07.2019 – 1 S 871/19 – NJW 2020, 701 [Recht auf Zurückbehaltung hinsichtlich eines abgeschleppten Kfz?]:
„1. Die Kosten einer Ersatzvornahme (hier: Abschleppkosten) zählen nicht zu den „öffentlichen Abgaben und Kosten“ im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
- Legt der Adressat eines Kostenbescheids, mit dem die Kosten für das Abschleppen und die Verwahrung eines im Wege der Ersatzvornahme aus dem absoluten Halteverbot entfernten Fahrzeugs festgesetzt werden, Widerspruch gegen den Bescheid ein, hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung und hindert dies die Ausübung der Zurückbehaltungsbefugnis der Polizei aus § 83a Satz 1 PolG.
- Die Ausübung der Zurückbehaltungsbefugnis aus § 83a Satz 1 PolG steht im Ermessen der Behörde.
- Die bloße – auch längere – Dauer einer Zurückbehaltung allein führt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände in der Regel nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme.“
VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 26.02.2019 – 5 K 814/18.NW:
„1. Ein Verkehrsschild ist nicht stets deshalb nichtig, weil die Gestaltung eines verwendeten Zusatzschildes in rechtswidriger Weise den Vorgaben in der Straßenverkehrsordnung, der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift, StVO VwV, und den Mustern im Katalog der Verkehrszeichen, VzKat, widerspricht.
- Ist die Beschilderung trotz der rechtswidrigen Ausgestaltung des Zusatzzeichens eindeutig und der Regelungswille der Behörde erkennbar, ist es für den Verkehrsteilnehmer möglich, zu erkennen, was von ihm verlangt wird. Eine Abschleppmaßnahme innerhalb des in der verkehrspolizeilichen Anordnung festgelegten Geltungsbereichs ist daher i.d.R. auch verhältnismäßig.“
Das Verwaltungsgericht Aachen hat dazu entschieden (VG Aachen, Urt. v. 16.05.2018 – 6 K 5781/17):
„1. Wenn die Parkzeit unter Verstoß gegen § 13 StVO um mehrere Stunden – hier um drei Stunden – überschritten worden ist, ist das unmittelbar ausgeführte Abschleppen des derartig verkehrswidrig abgestellten Kraftfahrzeugs keine Maßnahme, die den Betroffenen unverhältnismäßig schwer belastet.
- Im Verwaltungsrechtsstreit kann die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen einer hier in Betracht kommenden Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) bei der Entscheidung über das Klagebegehren nur berücksichtigt werden, wenn diese Forderung rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Entscheidung über solche Ansprüche ist gemäß Art. 34 Satz 3 GG den ordentlichen Gerichten vorbehalten.“
(Letzte Aktualisierung: 30.08.2021)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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