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Fremd (§ 242 StGB)
Fremd im Sinne von § 242 StGB sind alle Sachen, die nach bürgerlichem Recht im Eigentum einer anderen Person stehen (siehe auch Fischer, StGB, Komm., 63. Aufl. 2016, § 242, Rn. 5 m.w.N.). Dazu können nach Einschätzung der Rechtsprechung auch rechtswidrig erworbene Sachen gehören (siehe u. a. BGH, NStZ 2006, 170 f. und NStZ 2009, 37). Herrenlose Sache fallen nicht darunter (Fischer, a.a.O., Rn. 6).
(Letzte Aktualisierung: 14.06.2016)
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