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Arbeitgeber
Der Arbeitgeber ist eine Partei eines Arbeitsvertrages. Das Gegenüber dieses Vertrags heißt Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: (Urt. v. 27.09.2012 – 2 AZR 838/11, veröffentlicht u. a. in DB 2013, 1364):
„Arbeitgeber ist derjenige Teil des Arbeitsverhältnisses, der die Dienstleistung vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrags fordern kann und damit die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und den Nutzen aus ihr hat. Insoweit kommt es auf den im Einzelfall erkennbaren Parteiwillen an.“
In dem Fall des BAG ging es um einen Hausmeister und die Frage, ob dieser bei dem Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder eben bei letzterer selbst beschäftigt ist. Im Ergebnis ist das BAG von einem Arbeitsverhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und „ihrem“ Hausmeister ausgegangen. Dafür sprach in dem konkret entschiedenen Fall ein schriftlicher Arbeitsvertrag, den die Parteien miteinander geschlossen hatten. Allerdings meinte der Kläger (= der Hausmeister), dass ein Arbeitsvertrag mit dem bestellten Verwalter als ausführendes Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft bestehe, da der Verwalter ihm, dem Hausmeister gegenüber, weisungsbefugt sei. Das sieht das BAG jedenfalls für den vorstehend zitierten Fall anders. Das Gericht ist der Meinung, dass die Weisungsbefugnis des Verwalters dem Arbeitsverhältnis zwischen Gemeinschaft und Hausmeister dann nicht entgegenstehe, wenn dem Verwalter die Weisungsbefugnis nicht aus eigenem Recht, sondern abgeleitet aus der Rechtsposition der Eigentümergemeinschaft eingeräumt worden sei.
Siehe auch BAG, Urt. v. 31.01.2018 – 10 AZR 279/16:
„Arbeitgeber ist, wer zumindest einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person beschäftigt oder beschäftigen will (vgl. BAG 1. August 2017 – 9 AZB 45/17 – Rn. 12; 27. September 2012 – 2 AZR 838/11 – Rn. 16; 21. Januar 1999 – 2 AZR 648/97 – zu II 2 b der Gründe, BAGE 90, 353).“
(Letzte Aktualisierung: 10.01.2020)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt