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Angriff (§ 32 StGB)
Angriff im Sinne des § 32 StGB ist jede durch menschliches Verhalten unmittelbar bevorstehende oder noch nicht abgeschlossene Verletzung eines Rechtsgutes, gleichgültig ob der Angreifer sie will (vgl. Fischer, StGB, Komm., 65. Aufl. 2018, § 32, Rn. 5 m.w.N., h.M.).; auch fahrlässige oder schuldlose Handlungen, ebenso die Bewegungen eines Bewusstlosen (Fischer, a.a.O., str.). Auch ein Unterlassen kommt als Angriff in Betracht (Fischer, a.a.O., Rn. 5a).
(Letzte Aktualisierung: 06.04.2018)
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