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Zusammenfassende Meldung
Jeder Unternehmer muss regelmäßige Angaben machen, welche Unternehmen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union er mit Waren beliefert und wo er Dienstleistungen erbringt. Diese Angaben, die ein fester Bestandteil der Steuererklärung sind, werden zusammenfassende Meldung genannt. Dabei ist es sehr wichtig, die Summen, die sich aus der Warenlieferung und aus der Erbringung von Dienstleistungen ergeben, getrennt aufzuführen. Mit Hilfe der zusammenfassenden Meldung soll kontrolliert werden, ob die Lieferungen oder Leistungen, die vom Inland aus erbracht wurden, im Ausland korrekt versteuert werden.
Datenübermittlung zwischen den Mitgliedsstaaten der EU
Die zuständigen Stellen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind jederzeit in der Lage, die zusammenfassende Meldung in das Land des Kunden zu übermitteln und dort mit seiner Steuererklärung abzugleichen. Die zusammenfassende Meldung ist ein Umsatzsteuer-Kontrollverfahren, das nach dem Wegfall der EU-Binnengrenzen und der Einfuhrumsatzsteuer das Steueraufkommen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sicherstellen soll.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für zusammenfassende Meldung erforderlich
Wer am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen möchte, muss beim zuständigen Bundeszentralamt für Steuern für sich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen. Sie ist die wichtigste Voraussetzung für die zusammenfassende Meldung und die Nutzung des automatisierten Verfahrens. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist zusätzlich auch von ausländischen Unternehmen anzufordern, mit denen Umsätze aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen erzielt werden. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nicht identisch mit der Steuernummer, die vom Finanzamt vergeben wird, und auch nicht identisch mit der persönlichen Identifikationsnummer.
Buchführung und Bilanz bei der zusammenfassenden Meldung
Die zusammenfassende Meldung ist nicht erforderlich, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Sobald er Umsätze im oder mit dem europäischen Ausland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) tätig, stellt sich die Lage völlig anders dar. Eine zusammenfassende Meldung ist in diesem Falle obligatorisch. Bei der Buchführung und der Erstellung der Bilanz muss der Unternehmer darauf achten, dass die Warenlieferungen und die Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, getrennt aufgeführt werden. Das Gleiche gilt für die Warenlieferungen und Dienstleistungen, die der Unternehmer aus dem Ausland bezieht und im Inland verwendet.
(Letzte Aktualisierung: 29.08.2013)