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Stromkosten für Elektro-Kfz (Betriebsausgabe)
Hierzu ist ein Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern v. 03.03.2020 zu beachten (FM Mecklenburg-Vorpommern IV 301-S 2130-00000-2019/002, DB 2020, 591):
„Wird ein Betriebs-Pkw (auch) an der privaten Steckdose aufgeladen, stellt der betriebliche Nutzungsanteil des Stroms (Strompreis und anteiliger Grundpreis) eine Betriebsausgabe dar. Der betriebliche Nutzungsanteil am privaten Stromverbrauch kann grds. mit Hilfe eines gesonderten Stromzählers (stationär oder mobil) nachgewiesen werden. Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten werden als ausreichend angesehen (vgl. Rn. 4 des BMF-Schreibens vom 18. 11. 2009, BStBl. I S. 1326, zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsumfangs). Der Betriebsausgabenabzug für den betrieblichen Nutzungsanteil des Stroms kann zudem auch im Wege einer (realitätsgerechten) Schätzung ermittelt werden. Aus Vereinfachungsgründen kann der betriebliche Nutzungsanteil am privaten Stromverbrauch hierbei mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden (Rn. 19 a des BMF-Schreibens vom 26. 10. 2017, BStBl. I S. 1439 i. V. m. BMF-Schreiben vom 14. 12. 2016, BStBl. I S. 1446). Zur Differenzierung der maßgebenden Pauschale ist anstelle der zusätzlichen Lademöglichkeit beim Arbeitgeber auf die zusätzliche Lademöglichkeit in der Betriebsstätte abzustellen. Sollte der Anwendungszeitraum dieser Vereinfachungsregelung im Hinblick auf die Anwendungsregelung des § 3 Nr. 46 EStG verlängert werden oder die Pauschalen angepasst werden, ist dies für den pauschalen Betriebsausgabenabzug zu übernehmen.“
(Letzte Aktualisierung: 16.07.2020)
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