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Kleinunternehmer (Umsatzgrenze)
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz zzgl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,00 EUR (ab 01.01.2020: 22.000,00 EUR) nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000,00 EUR nicht übersteigen wird (maßgeblich: Prognoseentscheidung zu Beginn des laufenden Jahres).
Bei den genannten Umsatzgrenzen handelt es sich im Bruttogrenzen. Es ist der Zufluss des Bruttoentgelts entscheidend. Der Leistungszeitpunkt spielt keine Rolle.
Achtung: Kleinunternehmer sind nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
BFH, Urt. v. 12.12.2019 – V R 3/19:
„Danach beschränkt sich die Kleinunternehmerregelung auf Unternehmer, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind. Ferner ist die Vermietung einer Wohnung jedenfalls für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung weder als ansässigkeits- noch als niederlassungsbegründend anzusehen (s. oben II.3.b), so dass es auf die weiteren Überlegungen der Klägerin zu Betriebsstätten oder festen Niederlassungen ebenso wenig ankommt wie auf die Definition in § 13b Abs. 7 UStG . Daher kann die Klägerin, die in den Streitjahren in Italien ansässig war, die Kleinunternehmerregelung für ihre steuerpflichtigen Umsätze im Inland nicht in Anspruch nehmen.“
(Letzte Aktualisierung: 17.06.2020)
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