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Bedarfsabfindung
Hier geht es um einen finanziellen Ausgleich, der in einem Ehevertrag geregelt ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Jahr 2021 in diesem Zusammenhang mit der Frage befasst, ob eine derartige Regelung der Schenkungsteuer unterliegt (BFH, Urt. v. 01.09.2021 – II R 40/19). Im Leitsatz des Urteils heißt es:
„Regeln zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell und sehen sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vor, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind (´Bedarfsabfindung´), liegt keine freigebige Zuwendung vor.“
Siehe auch den Beitrag von Wachter in DB 2022, 828 ff. [„Eheverträge und SchenkSt: Neue Gestaltungschancen“].
(Letzte Aktualisierung: 28.04.2022)
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