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Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV)
Der Säumniszuschlag im Sozialrecht ist ein zusätzliches Entgelt, welches aufgrund einer verspäteten Zahlung von Sozialbeiträgen fällig wird. Er dient als Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Sozialansprüche. Säumniszuschläge sind insbesondere bei Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung und der damit verbundenen Nachforderungen von Sozialbeiträgen relevant. Für jeden Monat der Säumnis ist ein Säumniszuschlag von 1% des rückständigen Betrags zu zahlen (§ 24 Abs. 1 S. 1 SGB IV).
Dies kann für den Beitragsschuldner eine immense Belastung bedeuten. Werden beispielsweise 10.000 Euro Sozialbeiträge für das Jahr 2015 nachgefordert, betragen die Säumniszuschläge 1.200 Euro pro Jahr. Bedenkt man dabei noch, dass eine Betriebsprüfung nur alle vier Jahre stattfindet, so kommen im Beispielsfall allein 4.800 Euro an Säumniszuschlägen zusammen. Das sind knapp 50% des zu zahlenden Nachforderungsbetrages von 10.000 Euro. Daher sollte auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Säumniszuschlägen besonderes Augenmerk gelegt werden.
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(Letzte Aktualisierung: 31.01.2019)
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