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Sozialrecht

Pflegezeit

Der Begriff „Pflegezeit“ wird in § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG definiert:

„Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit).“

(Letzte Aktualisierung: 27.04.2023)

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