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Nutzungsentschädigung
Wenn der Mieter am Ende der Mietzeit, d.h. normalerweise nach Ablauf der Kündigungsfristen, nicht auszieht, ist das dem Vermieter gegenüber eine „Vorenthaltung der Mietsache“. Der Vermieter hat dann anstelle des Anspruchs auf Mietzahlung Anspruch auf eine sogenannte Nutzungsentschädigung.
Die Höhe ist nach der bei Neuabschluss eines Mietvertrages über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete) zu bestimmen (BGH, Urt. v. 18.01.2017 – VIII ZR 17/16).
Die Nutzungsentschädigung kann nur bis zum Auszugstag, d.h. bis zur Rückgabe der Wohnung verlangt werden.
(Letzte Aktualisierung: 20.05.2019)
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