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Einwilligung von Eltern in ärztliche Behandlung ihrer Kinder
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein ärztlicher Heileingriff bei einem minderjährigen Kind grundsätzlich der Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern bedürfe (OLG Hamm, Urt. v. 29.09.2015 – 26 U 1/15). Allerdings hat das Gericht für den konkreten Fall die Einwilligung durch einen Elternteil als ausreichend erkannt*. Im Einzelnen hat das OLG geurteilt:
In Routinefällen (Ausnahmefall 1) dürfe der Arzt – bis zum Vorliegen entgegenstehender Umstände – davon ausgehen, dass der mit dem Kind bei ihm erscheinende Elternteil die Einwilligung in die ärztliche Behandlung für den anderen Elternteil miterteilen dürfe. Gehe es um ärztliche Eingriffe schwerer Art mit nicht unbedeutenden Risiken (Ausnahmefall 2), müsse sich der Arzt vergewissern, ob der erschienene Elternteil die Ermächtigung des anderen Elternteils habe und wie weit diese reiche. Dabei dürfe er aber – bis zum Vorliegen entgegenstehender Umstände – davon ausgehen, vom erschienenen Elternteil eine wahrheitsgemäße Auskunft zu erhalten. Gehe es um schwierige und weitreichende Entscheidungen über die Behandlung des Kindes (Ausnahmefall 3), etwa um eine Herzoperation, die mit erheblichen Risiken für das Kind verbunden seien, liege eine Ermächtigung des abwesenden Elternteils zur Einwilligung in den ärztlichen Eingriff durch den anwesenden Elternteil nicht von vornherein nahe. Deshalb müsse sich der behandelnde Arzt in diesen Fällen darüber vergewissern, dass der abwesende Elternteil mit der Behandlung einverstanden sei.
Ergänzende Hinweise
Das Urteil des OLG Hamm ist nicht rechtskräftig und beim BGH unter dem Aktenzeichen VI ZR 622/15 anhängig.
*Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm.
(Letzte Aktualisierung: 27.11.2015)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt