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SEBG
Hierbei handelt es sich um eine Abkürzung, welche für das SE-Beteiligungsgesetz vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) steht, das zuletzt durch Art. 12 des Gesetzes v. 20.05.2020 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist.
Siehe auch ArbG Essen, Urt. v. 18.03.2021 – 1 Ca 3015/20 m. Anm. Kühnreich in DB 2021, 1136 [Sonderkündigungsschutz nach § 42 SEBG; aus den Entscheidungsgründen]:
„b) Die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 24.11.2020 ist unwirksam gem. § 134 BGB i.V.m. § 15 KSchG. Der Kläger als gewähltes Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums unterfällt gem. § 42 SEBG dem besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG.
aa) Gem. § 42 S. 1 Nr. 1 SEBG sollen die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums den gleichen Schutz und die gleichen Sicherheiten genießen wie die Arbeitnehmervertreter nach dem Gesetz und den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind. § 42 S. 2 SEBG enthält eine – nicht abschließende („insbesondere“) – Aufzählung wesentlicher Gewährleistungsgegenstände, namentlich auch den Kündigungsschutz. Den gewählten Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums kommt damit derselbe Kündigungsschutz zu wie den vom BetrVG erfassten Vertretern (Habersack/Henssler/Henssler, 4. Aufl. 2018, SEBG § 42 Rn. 6; Jannott/Frodermann EurAktG-HdB/Kienast § 13 Rn. 519; NK-SE/Kleinmann/Kujath Rn. 4; Lutter/Hommelhoff/Teichmann/Oetker Rn. 7; Thüsing/Forst FS Reuter, 2010, 862; Kölner Komm AktG/Feuerborn Rn. 11), also der Sonderkündigungsschutz entspr. § 15 KSchG, § 103 BetrVG (Thüsing/Forst FS Reuter, 2010, 862; Kölner Komm AktG/Feuerborn Rn. 11; MüKoAktG/Jacobs Rn. 6; NK-SE/Kleinmann/Kujath Rn. 4; Nagel/Freis/Kleinsorge SE/Nagel Rn. 5; Lutter/Hommelhoff/Teichmann/Oetker Rn. 9, 11; Habersack/Drinhausen/Hohenstatt/Müller-Bonanni SE-Recht Rn. 4).
bb) Der Kläger ist nach Wahlbewerbung am 02.06.2020 zum Vertreter im besonderen Verhandlungsgremium gewählt worden. Die erste Sitzung hat am 15.06.2020 stattgefunden. Es kann danach dahinstehen, ob das Verhandlungsverfahren bereits abgeschlossen ist und der Kläger sich bereits im Nachwirkungszeitraum des Kündigungsschutzes befand. Der Nachwirkungszeitraum beträgt mindestens 6 Monate gem. § 15 Abs. 3 S. 2 KSchG (Jannott/Frodermann EurAktG-HdB/Kienast § 13 Rn. 523; Lutter/Hommelhoff/Teichmann/Oetker Rn. 9; Habersack/Henssler/Henssler, 4. Aufl. 2018 Rn. 7, SEBG § 42 Rn. 7; aA MüKoAktG/Jacobs Rn. 6, der einen Nachwirkungszeitraum von einem Jahr annimmt). Die am 30.11.2020 ausgesprochene Kündigung ist innerhalb des Zeitraums von 6 Monaten nach der Sitzung vom 15.06.2020 ausgesprochen worden.
cc) Eine ordentliche Kündigung gegenüber den durch § 15 KSchG besonders geschützten Funktionsträgern ist nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen des § 15 IV KSchG und 15 V KSchG zulässig (Senat [27. 9. 2001], NZA 2002, 815 Os. = NJOZ 2002, 1756 = EzA KSchG § 15 n.F. Nr. 54 [zu II 2]; BAG [18. 9. 1997], BAGE 86, 298 [303ff.] = NZA 1998, 189 = NJW 1998, 2238 L; BAG [21. 6. 1995], BAGE 80, 185 = NZA 1995, 1157; BAG [2. 4. 1992 – 2 AZR 481/91] = RzK II 1c Nr. 2; BAG [9. 4. 1987], NZA 1987, 807 = AP KSchG 1969 § 15 Nr. 28 = EzA KSchG § 15 n.F.Nr. 37; BAG [6. 3. 1986], BAGE 51, 200 = NZA 1987, 102; BAG [29. 1. 1981], BAGE 35, 17 = NJW 1982, 252; zust. Kreutz, in: GK-BetrVG, 7. Aufl., § 78 Rdnr. 51; BAG NZA 2005, 156, beck-online). Der Betrieb oder eine Abteilung der Beklagten ist unstreitig nicht stillgelegt worden.
c) Aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung gem. § 42 SEBG i.V.m. § 15 KSchG kommt es nicht mehr darauf an, dass auch erhebliche Bedenken der Kammer im Hinblick auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung gem. § 1 KSchG bestehen: Jedenfalls hat die Beklagte auch den Wegfall des klägerischen Arbeitsplatzes durch Aufteilung der von diesem wahrgenommen – und unstreitig weiterhin anfallenden – Arbeitsaufgaben auf andere Mitarbeitende sowie die Möglichkeit der Wahrnehmung ohne überobligatorische Mehrarbeit in diesem Verfahren nicht dargelegt.“
(Letzte Aktualisierung: 16.07.2021)
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Jörg Hahn
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