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Unterhalt (Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten)
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat entschieden (OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.05.2019 – 13 UF 11/19):
„Bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten kommt es stets auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Beteiligten, auch diejenigen des Unterhaltspflichtigen an (vgl. Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, § 1 Rn. 133 m.w.N.). Diesem ist in der Regel zuzumuten, sich kostengünstigerer öffentlicher Verkehrsmittel zu bedienen, wenn die Benutzung eines PKW für die Fahrten zur Arbeitsstelle einen so großen Teil des Einkommens aufzehrt, dass er deswegen keinen ausreichenden Unterhalt mehr zahlen kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1988 – IVb ZR 23/88, Rn. 14, juris).“
(Letzte Aktualisierung: 16.10.2019)
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