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Scheidung
Scheidung bedeutet Auflösung der Ehe mit Wirkung für die Zukunft (Palandt-Brudermüller, BGB, Komm., 75. Aufl. 2016, Einf v § 1564, Rn. 1).
Eine Ehe kann allein durch richterliche Entscheidung und auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden, § 1564 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Ehe ist sodann mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst (§ 1564 Abs. 1 S. 2 BGB). Weitere Einzelheiten hierzu ergeben sich aus §§ 1565 ff. BGB.
Siehe auch: Ratgeber zum Thema Scheidung.
(Letzte Aktualisierung: 01.06.2016)