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Familienrecht

Mangelfall

Von einem Mangelfall spricht man, wenn der Unterhaltsschuldner nicht in der Lage ist, an alle Unterhaltsberechtigten den Unterhaltsanspruche in voller Höhe zu bezahlen und sein Selbstbehalt nicht gewahrt wird. Bei der Bedienung der Ansprüche ist die im Gesetz verankerte Rangfolge zu beachten.

Der BGH in einer Entscheidung vom 22.05.2019 – XII ZB 613/16 – bei gleichrangigen Kindesunterhaltsansprüchen klargestellt:

„Müssen von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gemäß § 1613 Abs. 1 BGB nicht mehr erfüllt werden, steht dieses Geld im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung. Dies gilt auch, soweit sich auf der Grundlage konkreter Umstände für die Zukunft prognostizieren lässt, dass einzelne gleichrangige Kindesunterhaltsansprüche nicht geltend gemacht werden (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 13. April 2005 – XII ZR 273/02, BGHZ 162, 384 = FamRZ 2005, 1154).“

(Letzte Aktualisierung: 08.08.2019)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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