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Erbrecht

Ersatzerbe

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen, sog. Ersatzerbe (§ 2096 BGB).

OLG Hamm, Beschl. v. 21.02.2019 – I-15 W 24/19:

„Eine Klausel, mit der ein Erblasser zu seinem Ersatzerben (§ 2096 BGB) die Personen beruft, die – gewillkürte – Rechtsnachfolger des von ihm eingesetzten Erben sind, verstößt nicht gegen § 2065 Abs. 2 BGB, weil der Erblasser damit selbst die erforderliche Bestimmung seines (Ersatz-) Erben trifft.“

(Letzte Aktualisierung: 03.06.2019)

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Pia Roggendorff-Jentsch
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