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Digitales Erbe
Bei dem Tod eines Menschen gehen sämtliche Rechte und Pflichten auf die Erben über. Die Erben treten an die Stelle des Erblassers. Doch gilt dies auch für höchstpersönliche Angelegenheiten oder gar die private Kommunikation mit Dritten?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass das Erbrecht und seine Folgen uneingeschränkt gelten (BGH, Urt. v. 12.07.2018 – III ZR 183/17). Die Erben werden daher auch Erben eines Accounts bei einem sozialen Netzwerk – hier einem Facebook-Account.
Was war Hintergrund der Entscheidung?
Die Tochter der Klägerin war im Alter von 15 Jahren verstorben – aus bisher nicht geklärten Gründen. Die Eltern als Erben nach ihrer Tochter wollten Zugang zu deren Facebook Account, um dort auch die Chats mit anderen Personen einsehen zu können. Facebook sperrte“ den Account und begründete dies mit dem Fernmeldegeheimnis. Die Vorinstanzen beurteilten die Frage unterschiedlich. So erhielten die Eltern erstinstanzlich Recht, die zweite Instanz hob das erste Urteil auf und wies die Klage der Eltern auf uneingeschränkten Zugriff auf den Account ab.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass keine Rechte des Erblassers verletzt werden und den Erben sehr wohl das Zugriffsrecht auf den Account eingeräumt werden müsse. Es gäbe keinen Grund, den digitalen Nachlass erbrechtlich anders als den übrigen Nachlass zu behandeln. Daher erhalten die Eltern nunmehr Zugang zum Facebook Account ihrer Tochter nebst sämtlicher Kommunikation mit Dritten.
BGH, Beschl. v. 27.08.2020 – III ZB 30/20, NJW 2021, 160 ff. = L&L 2021, 240 [Auslegung eines Urteils, das die Betreiberin eines sozialen Netzwerks verpflichtet, den Erben der Berechtigten eines Benutzerkontos Zugang zum vollständigen Konto zu gewähren]:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Betreiberin eines sozialen Netzwerks, die verurteilt worden ist, den Erben einer Netzwerk-Teilnehmerin Zugang zu deren vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, den Erben die Möglichkeit einräumen muss, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und sich – mit Ausnahme einer aktiven Nutzung – darin so „bewegen“ zu können wie zuvor die ursprüngliche Kontoberechtigte.
Siehe auch Guggenberger, NJW-aktuell 31/2018, S. 15.
Zur Vererbbarkeit eines Kontos bei einem sozialen Netzwerk s. auch den Beitrag von Preuß in NJW 2018, 3146 ff.
(Letzte Aktualisierung: 21.04.2021)
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