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WissZeitVG
Hierbei handelt es sich um die Abkürzung für das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) v. 12.04.2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes v. 25.05.2020 (BGBl. I S. 1073) geändert worden ist.
BAG, Urt. v. 02.02.2022 – 7 AZR 573/20: Der durch die Gesetzesnovelle im Jahr 2016 in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 WissZeitVG eingefügte Zusatz („zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung“) ist ein eigenständig zu prüfendes Tatbestandsmerkmal, an das keine überzogenen Voraussetzungen zu stellen sind.
Siehe dazu auch den Beitrag der ETL Rechtsanwälte, die auf Beklagtenseite für ihren Mandanten beim BAG erfolgreich waren.
BAG, Urt. v. 15.12.2021 – 7 AZR 453/20, NJW-Spezial 2022, 274:
„Die Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (nunmehr § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG) wegen Kinderbetreuung setzt nicht voraus, dass es sich um die Betreuung eines im Haushalt des Beschäftigten lebenden Kindes handelt. Sie tritt auch dann ein, wenn der sorgeberechtigte Elternteil das im Haushalt des anderen Elternteils lebende Kind (Residenzmodell) im Rahmen üblicher Umgangsregeln – etwa an jedem oder jedem zweiten Wochenende sowie im Urlaub bzw. in den Ferien – regelmäßig betreut.“
BAG, Urt. v. 20.05.2020 – 7 AZR 72/19, NJW 2020, 2490:
„Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Hochschulen, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig (sog. Postdoc-Phase); die zulässige Befristungsdauer in der Postdoc-Phase verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG sind innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags möglich. Auf die nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG zulässige Befristungsdauer sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung iSv. § 5 WissZeitVG abgeschlossen wurden, anzurechnen.“
BAG, Urt. v. 19.12.2018 – 7 AZR 79/17, NJW 2019, 1094 [Leitsatz]:
„Ein Arbeitnehmer gehört zum künstlerischen Personal i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, wenn er zur Erfüllung der ihm vertraglich obliegenden Aufgaben künstlerische Dienstleistungen zu erbringen hat. Dazu kann auch eine Lehrtätigkeit zählen, wenn sie darauf gerichtet ist, die Studierenden unmittelbar selbst zu schöpferisch-gestaltendem Wirken zu befähigen.“
Im Orientierungssatz heißt es:
„1. Der Begriff des „wissenschaftlichen und künstlerischen Personals“ bestimmt sich inhaltlich-aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden Dienstleistung.
- Zum künstlerischen Personal nach § 1 Abs. 1 S 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der künstlerische Dienstleistungen erbringt. Es kommt – ebenso wie beim wissenschaftlichen Mitarbeiter – nicht auf dessen formelle Bezeichnung, sondern auf den künstlerischen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit an. Künstlerische Betätigung i.S.v. Art 5 Abs. 3 GG ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium ein bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.
- Zur künstlerischen Dienstleistung kann auch eine Lehrtätigkeit gehören. Dies gilt nicht nur für die Vermittlung des interpretatorischen Zugangs zu Kunstwerken, sondern auch für eine Lehrtätigkeit, mit der die Studierenden unmittelbar selbst zu schöpferisch-gestaltendem Wirken befähigt werden sollen. Dabei ist die künstlerische Lehrtätigkeit von einer Lehrtätigkeit ohne Kunstbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die künstlerischen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen.“
(Letzte Aktualisierung: 16.05.2022)
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