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Arbeitsrecht

Lohnsteuer (Erstattungsanspruch des Arbeitgebers)

Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer grundsätzlich einen Regressanspruch hinsichtlich der vom Arbeitgeber abgeführten Lohnsteuer. Im Außenverhältnis gegenüber dem Finanzamt sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gesamtschuldner, § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 EStG. Im Innenverhältnis ist der Arbeitnehmer allein zur Tragung der Lohnsteuer verpflichtet, § 28 Abs. 2 S. 1 EStG (BAG, Urt. v. 20.03.1984 – 3 AZR 124/82). Deshalb ergibt sich der Regressanspruch des Arbeitgebers aus § 426 Abs. 1 BGB i.V.m. § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 EStG.

Das LAG Düsseldorf (Urt. v. 10.12.2014 – 4 Sa 400/14) schreibt wörtlich:

Der Anspruch beruht auf § 426 Abs. 1 BGB i.V.m. § 42 d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG. § 426 Abs. 1 BGB begründet einen gesetzlichen Anspruch des Gesamtschuldners gegen die übrigen Gesamtschuldner auf Ausgleich des von ihm an den Gläubiger Geleisteten nach Maßgabe des im Innenverhältnis der Gesamtschuldner geltenden Verteilungsmaßstabs. Die Parteien sind in Bezug auf die Steuerschuld Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis ist allein der Beklagte Steuerschuldner. (…)

Die Klägerin ist gemäß § 42 d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 EStG neben dem Beklagten grundsätzlich Gesamtschuldnerin der von ihr für den beklagten Arbeitnehmer abgeführten Lohnsteuer (…).

Im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer ist letzterer, hier also der Beklagte, gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG allein zur Tragung der Lohnsteuer verpflichtet (BAG 20.03.1984 – 3 AZR 124/82, BAGE 45, 222, 227). Etwas anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise der klar erkennbare Parteiwille dahin geht, die Steuerlast solle den Arbeitgeber treffen (BAG 18.01.1974 – 3 AZR 183/73, AP Nr. 19 zu § 670 BGB; BAG 16.06.2004 – 5 AZR 521/03, AP Nr. 9 zu § 611 BGB Rz. 18 m. w. N.).“

(Letzte Aktualisierung: 24.03.2017)

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