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Arbeitsrecht

Böswilliges Unterlassen (§ 11 Nr. 2 KSchG / § 615 Satz 2 BGB)

Siehe dazu etwa BAG, Urt. v. 08.09.2021 – 5 AZR 205/21:

„Ein Arbeitnehmer unterlässt böswillig iSd. § 11 Nr. 2 KSchG anderweitigen Verdienst, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert (st. Rspr., zuletzt – zu § 615 Satz 2 BGB – BAG 19. Mai 2021 – 5 AZR 420/20 – Rn. 15 mwN). Maßgebend sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls. Die Unzumutbarkeit der anderweitigen Arbeit kann sich unter verschiedenen Gesichtspunkten ergeben, sie kann etwa ihren Grund in der Person des Arbeitgebers, der Art der Arbeit oder den sonstigen Arbeitsbedingungen haben. Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (BAG 23. Februar 2021 – 5 AZR 213/20 – Rn. 14 mwN; 19. Mai 2021 – 5 AZR 420/20 – Rn. 15, st. Rspr.).“

(Letzte Aktualisierung: 03.02.2022)

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