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Arbeitsrecht

Befristungsampel

Es geht um die Frage eines Rechtsmissbrauchs im Zusammenhang mit befristeten Arbeitsverträgen. In Abhängigkeit der Zahl befristeter Verträge und der Gesamtdauer dieser Verträge ist ein Rechtsmissbrauch ggf. indiziert. Die Prüfung, ob eine durch einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigte Befristung eines Arbeitsvertrages nach den Grundsätzen des sog. institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist, obliegt in erster Linie den Gerichten der Tatsacheninstanz (BAG, Urt. v. 17.05.2017 – 7 AZR 420/15, NJW 2017, 3737).

Man unterscheidet im Detail drei Phasen. In der ersten Phase bestehen keine rechtlichen Probleme mit Blick auf einen möglichen Rechtsmissbrauch. Die zweite Phase ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Rechtsmissbrauchskontrolle durchzuführen ist, verbunden mit einer Darlegungslast beim Arbeitnehmer. In der dritten Phase ist der Rechtsmissbrauch indiziert, die Darlegungslast trifft den Arbeitgeber.

Zu Fragen der Befristungsampel im Detail siehe auch den Beitrag von Barthel und Peter in DB 2017, 1329 sowie BAG, Urt. v. 17.05.2017 – 7 AZR 420/15, NJW 2017, 3737.

Siehe auch unsere Ausführungen zum Fall Kücük.

(Letzte Aktualisierung: 27.12.2017)

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