Beschäftigung von Ausländern
ETL Prüfstelle Ausländerbeschäftigung
Rechtssichere Beschäftigung von Ausländern in Deutschland
Der Arbeitsmarkt in Deutschland verlangt zunehmend nach ausländischen Arbeitskräften mit Herkunft außerhalb der EU, Islands, Lichtensteins, Norwegens und der Schweiz.
Drittstaatsangehörige, also Bürger aus dem nichteuropäischen Wirtschaftsraum, dürfen grundsätzlich nur beschäftigt werden, wenn ein Aufenthaltstitel diese zur Ausübung der Beschäftigung berechtigt. Einige Tätigkeiten dürfen auch ausgeübt werden, ohne dass die Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt ist. Drittstaatsangehörige benötigen ferner keine Erlaubnis, wenn die Erwerbstätigkeit aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel gestattet ist.
Ausländer, deren Aufenthalt in Deutschland gestattet (Asylbewerber) oder geduldet ist, dürfen eine Beschäftigung nur ausüben, wenn es ihnen ausdrücklich erlaubt wurde.
Die ETL-Rechtsanwälte erteilen Auskunft, ob und erforderlichenfalls unter welchen Voraussetzungen Drittstaatsangehörige in Deutschland beschäftigt werden können.
Für die Auskunft, die fernmündlich oder mit mittels E-Mail erteilt wird, berechnen wir eine einmalige Pauschalgebühr in Höhe von nur. Die Leistung kann ausschließlich von Unternehmen bzw. Unterhemer in Anspruch genommen werden. Für Inhaber unserer Beratungspolice beträgt die Gebühr einmalig 69,00 EUR netto.
Für die Wahrnehmung von Interessen gegenüber Behörden im Einzelfall bieten die ETL- Rechtsanwälte ebenfalls attraktive Konditionen an. Eine Vertretung vor Gerichten in ganz Deutschland ist selbstverständlich möglich.
Unsere Standorte finden Sie hier.
Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de