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Krypto-Steuerstrafrecht

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ETL-Experten unterstützen Sie bei Steuerstrafverfahren im Kryptobereich und bei Nacherklärungen

Nichterklärte Krypto-Erträge? – Steuerstrafverfahren drohen

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22) hat jüngst entschieden, dass die Veräußerung von Kryptowährungen innerhalb der Jahresfrist steuerbar sein soll und damit die Finanzverwaltung in Ihrer profiskalischen Auffassung bestärkt. In der Konsequenz muss davon ausgegangen werden, dass vermehrt Steuerstrafverfahren eingeleitet werden, um diejenigen strafrechtlich zu verfolgen, die Einkünfte aus solchen Geschäften bisher nicht erklärt haben.

Bereits jetzt mehren sich Meldungen, dass Sammelauskunftsersuchen bei Betreibern von Krypto-Plattformen gestellt werden, um Kenntnis über Walletinhaber zu erreichen. Auf diesem Wege sollen vermeintliche Steuerstraftaten aufgedeckt und Verknüpfungen zwischen Transaktionen zu bis dahin unbekannten Steuerpflichtigen hergestellt werden.

Handlungsbedarf jetzt!

Wer Kryptogewinne erzielt hat und dies bisher nicht gegenüber dem Finanzamt offengelegt hat, sollte daher spätestens jetzt handeln. Dasselbe gilt für diejenigen, die in der Vergangenheit NFTs erworben und veräußert haben, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass NFTs zukünftig vergleichbar zu Kryptowährungen behandelt werden.

Erlangt das Finanzamt dagegen erst einmal Kenntnis vom Namen des Walletinhabers schließt sich das Fenster, das durch eine Selbstanzeige eine Rückkehr in die Steuerehrlichkeit ermöglicht.

Gern stehen Ihnen die erfahrenen Experten der ETL-Rechtsanwälte mit Rat und Tat zur Seite und bereiten die erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Finanzamt vor, die zur Straffreiheit führen. Wir verfügen über jahrelange Erfahrung im Bereich der Besteuerung von Anwendungen aus der Blockchaintechnologie. Wir prüfen sowohl die Frage, ob in der konkreten Situation z.B. die Jahresfrist überhaupt Anwendung findet und fertigen für Sie die erforderlichen Erklärungen an.

Darüber hinaus verteidigen unsere Steuerstrafrechtler Sie gern, wenn ein Steuerstrafverfahren gegen Sie eröffnet worden ist.

Unsere Abrechnung erfolgt dabei auf Stundenbasis. Das heißt: Sie bezahlen nur, was auch tatsächlich an Aufwand angefallen ist!

Berlin

Dr. jur. Benedikt Krüger

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerecht

Mail: berlin@etl-rechtsanwaelte.de

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Berlin

Dietrich Loll, LL.M.

Rechtsanwalt, Steuerberater

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Essen

Sebastian Sorgnitt

Rechtsanwalt, Steuerberater

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