Antrag auf Gründungszuschuss
Antrag auf Gründungszuschuss
Rechtsbeistand bei Ablehnungsbescheiden zum günstigen Pauschalpreis
Am 28.12.2011 trat das „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ in Kraft. Dadurch ergaben sich gravierende Änderungen beim Existenzgründungszuschuss: Ob bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus ein Gründungszuschuss gewährt wird, liegt nun im Ermessen des Vermittlers. Der Vermittler soll die Tragfähigkeit des Geschäftskonzeptes, sowie die Eignung des Gründers beurteilen. Eine weitere Hürde ist, dass der Restanspruch auf Arbeitslosengeld 150 Tage betragen muss. Zudem wurde die Förderungsdauer gekürzt.
BfA lehnt Anträge auf Existenzgründungszuschuss vermehrt ab
Seitdem das Gesetz in Kraft getreten ist, lehnt die Bundesagentur für Arbeit die Förderung der Existenzgründung vermehrt ab. Das Ermessen der Vermittler wird dabei unterschiedlich ausgeübt. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte ist die Überprüfung des Ermessens jedoch nur eingeschränkt möglich. Dennoch sollten Sie eine Ablehnung nicht ohne Überprüfung des Ablehnungsbescheides hinnehmen.
ETL-Rechtsanwälte prüfen Ablehnungsbescheide zum günstigen Pauschalpreis
Die ETL-Rechtsanwälte bieten eine rechtliche Prüfung der Ablehnungsbescheide an. Das Ziel ist, Gründungszuschüsse, die unrechtmäßig verwehrt wurden, erfolgreich durchsetzen.
So geht es …
- Der Ablehnungsbescheid und der dazugehörigen Sachverhalt wird per Fax oder E-Mail an die ETL-Rechtsanwälte gesendet.
- Der Sachverhalt wird einer Prüfung unterzogen. Danach wird bewertet, ob die Ablehnung des Zuschusses Beanstandungen unterliegt. Dafür wird lediglich eine Pauschale in Höhe von 210 EUR netto berechnet.
- Bei Erfolgsaussicht, legen die ETL-Rechtsanwälte Widerspruch ein und übernehmen das weitere Widerspruchsverfahren. Für diese Leistungen berechnen die ETL-Rechtsanwälte eine weitere Pauschale in Höhe von 149 EUR netto.
Zahlen und Fakten
Bis 27.12.2011 galt:
- Anspruch auf Bewilligung des Existenzgründungszuschusses
- Voraussetzung: Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von 90 Tagen
- Förderung: 9 Monate in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes I zuzüglich eines Betrages von 300 EUR
Ab 28.12.2011 gilt:
- Ermessen bei Bewilligung des Existenzgründungszuschusses
- Voraussetzung: Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von 150 Tagen
- Förderung: 6 Monate in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes I zuzüglich eines Betrages von 300 EUR
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