Existenzgründung und Hartz IV
Angebot der ETL-Rechtsanwälte für Existenzgründer
Häufig rechtswidrige Bescheide für Aufstocker („Hartz IV“)
Existenzgründer erhalten im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit zum Teil Grundsicherungsleistungen nach SGB II („Hartz IV“). Hier beraten die ETL-Rechtsanwälte.
Im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Selbständigen sind zwei öffentliche Unterstützungsleistungen zu unterscheiden: Der Selbständige, der bislang im Hartz IV-Bezug stand, erhält im Rahmen seiner Existenzgründung ein so genanntes Einstiegsgeld in variabler Höhe. Sofern das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nicht ausreicht, um den monatlichen Bedarf (Existenzminimum) sicherzustellen, hat der Existenzgründer einen Anspruch auf ergänzenden Grundsicherungsleistungen, so genannte Aufstockungsleistungen.
Grundlage für die entsprechende Leistungsbescheide ist das geschätzte zukünftige Einkommen des Leistungsbeziehers aus der selbständigen Tätigkeit. Diese Bescheide sind vorläufig und werden regelmäßig nach Ablauf von 6 Monaten durch die Behörde überprüft. Ergebnis der Prüfung kann eine Verpflichtung des Leistungsbeziehers (Existengründers) zur Rückzahlung, im Einzelfall auch eine nachträgliche Aufstockung der Leistungen an den Selbständigen sein. Die dem zugrundeliegenden Bescheide sind in zahlreichen Fällen rechtswidrig. Das liegt meist an der nicht zutreffenden Feststellung des tatsächlichen Einkommens aus selbständiger Tätigkeit.