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Corona – Betriebsschließungs-
versicherer leistet nicht?

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Was, wenn der Betriebsschließungsversicherer wegen der Corona-Pandemie nicht leistet?

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Was taugt meine Betriebsschließungsversicherung?

Eine an die Versicherungsrechtler der ETL Rechtsanwälte in diesen Tagen häufig gestellte Frage lautet: Leistet der Betriebsschließungsversicherer für die behördlich angeordnete Betriebsschließung wegen der Corona-Pandemie?

Die Beantwortung der Frage richtet sich nach dem mit dem Versicherer geschlossenen Versicherungsvertrag samt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Regelfall: Die Versicherung muss leisten

In der Regel ist eine Betriebsschließung aufgrund behördlicher Anordnung (nicht bei freiwilliger Schließung!) wegen der im Infektionsschutzgesetz aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserregern als Versicherungsfall in der Betriebsschließungsversicherung versichert. Jedoch weigern sich einige Versicherer momentan, für die Schäden, die dem Betrieb aufgrund der Corona-Pandemie und der behördlich angeordneten Schließung entstanden sind, die versprochenen Leistungen zu zahlen.

Warum zahlen die Versicherer nicht?

Als Grund der Weigerung wird seitens der Versicherer unter anderem angegeben, dass das Corona-Virus nicht zum versicherten Risiko gehöre.

In den Versicherungsbedingungen ist zwar in der Regel ein Verweis auf das Infektionsschutzgesetz (§§ 6 und 7 IfSG) zu finden, zudem sind in vielen Fällen auch die in diesen Paragraphen aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger in den Bedingungen wiedergegeben. Das neuartige Corona-Virus wurde jedoch erst am 01.02.2020 durch eine Verordnung in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen. Daher ziehen sich einige Versicherer auf den Standpunkt zurück, dass das Virus nicht in der Aufzählung der nach den Versicherungsbedingungen maßgeblichen Versicherungsfälle stehe und diese abschließend sei oder nur Krankheiten oder Krankheitserreger des Infektionsschutzgesetzes vom Stand vor der Coronakrise als Risiken gelten würden.

Bei Versicherern, die den Stand des Infektionsschutzgesetztes in die Bedingungen aufgenommen haben (Beispiel: „Infektionsschutzgesetz, Stand 30.04.2018“) mag diese Begründung unter Umständen zutreffend sein. Fehlt aber die Festlegung des versicherten Risikos in zeitlicher Hinsicht, wird man davon ausgehen können, dass die Versicherer Bezug auf das Infektionsschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung genommen haben. Im Übrigen ist zu beachten, dass Widersprüche im Rahmen der Bedingungswerke grundsätzlich zulasten des Versicherers gehen.

Lassen Sie Ihre möglichen Ansprüche kostengünstig prüfen

Ob die Versicherer tatsächlich verpflichtet sind zu leisten, wird in vielen Fällen gerichtlich geklärt werden. Aufgrund des neuartigen Virus liegt derzeit keine einschlägige Rechtsprechung vor. Unseres Erachtens lohnt es sich, die Verweigerungshaltung der Versicherer zu überprüfen und am Anspruch festzuhalten, notfalls auch gerichtlich vorzugehen. Bei Deckung der wesentlichen Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung bleibt das Kostenrisiko überschaubar.

In jedem Fall bleibt festzuhalten, dass die Versicherungsbedingungen individuell zu prüfen sind und sich daher unterschiedliche Erfolgstendenzen ergeben.

 

Unser Angebot

Schritt 1: Wir überprüfen und bewerten Ihre konkreten Versicherungsbedingungen, ggf. verbunden mit einem konkretem Formulierungsvorschlag zur außergerichtlichen Weiterverfolgung Ihres durch den Versicherer abgelehnten Anspruchs.

Kosten: Es fällt ein Pauschalhonorar in Höhe von lediglich 190,00 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer (= 226,10 Euro brutto) an.

Weiter unten besteht die Möglichkeit eines Uploads Ihrer Unterlagen per E-Mail.

Bitte Sie uns Ihre Police, die Versicherungsbedingungen, das Leistungsblatt, das Produktinformationsblatt und ggf. Nachträge, um eine Prüfung zu ermöglichen. Bitte geben Sie auch Ihre Kontaktdaten ein. Wir setzen uns sodann mit Ihnen in Verbindung.

Schritt 2: Das weitere Vorgehen und die damit verbunden Kosten stimmen wir mit Ihnen ab, insbesondere abhängig von der vorangegangen Prüfung und der etwaigen Reaktion des Versicherers.

Zur Dateneingabe und Dokumentenupload für die verbindliche Beauftragung können Sie uns eine E-Mail schreiben

Ihre Ansprechpartner bundesweit:

Sie erreichen uns auch unter der kostenlosen Rufnummer 0800 7 77 51 11.