Arbeitsstrafrecht
Arbeitsstrafrecht
(inklusive Sozialversicherungsbetrug und Nichteinhaltung Mindestlohn)
Der Begriff ist ungewohnt, aber nicht neu. Schon in der Weimarer Republik wurde das Arbeitsstrafrecht als Arbeitsschutzrecht verstanden, das alle Deliktstatbestände erfasst, die dem Schutz des Arbeitnehmers dienen (Max Alsberg, Arbeits- und Finanzstrafrecht, 1931, S. 4).
Nicht zuletzt wegen der Vielzahl jüngst neugeschaffener gesetzlicher Regelungen wie etwa dem Mindestlohngesetz ist das Arbeitsstrafrecht von nie dagewesener Relevanz für eine umfassende Beratung von Unternehmen. Die Intensität der Strafverfolgung in diesem Bereich hat durch die immer umfassendere behördenübergreifende Kooperation und die immer bessere Einbindung der Zollbehörden stark zugenommen. Routine-Untersuchungen im Bereich des Arbeitsschutzes, anonyme Anzeigen von Mitarbeitern und Konkurrenten und wechselseitige Mitteilungen der Behörden haben das Risiko einer Entdeckung und Sanktionierung von Gesetzesübertretungen im Gereich des Arbeitsschutzrechtes deutlich ansteigen lassen.
Das Arbeitsstrafrecht ist als „Sonderstrafrecht der wirtschaftlich Tätigen“ Arbeitgeberstrafrecht im eigentlichen Sinne und umfasst alle Strafnormen, die den Unternehmer im Hinblick auf seine wirtschaftliche Betätigung typischerweise etwas angehen. Neben dem
- Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und der
- illegalen Ausländerbeschäftigung sind vor allem die
- Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände des Schwarzarbeitsgesetzes und die
- illegale Arbeitnehmerüberlassung
Kernbereiche des Arbeitsstrafrechts.
Auch die
- Delikte des Arbeitszeitgesetzes geraten jedoch immer mehr in den Fokus der Behörden; gleiches gilt für
- Verstöße gegen Mindestlohn- und Arbeitnehmerentsendegesetz sowie den
- strafbewehrten Arbeitnehmerschutz.
Kerngebiet unserer Tätigkeit ist die Vertretung von Arbeitgebern bei arbeitsstrafrechtlichen Sachverhalten. Daneben gewinnt die vorbeugende Unternehmensberatung auf diesem Gebiet auch für kleinere Betriebe an Bedeutung. Bei großen Unternehmen sollte die präventive arbeitsstrafrechtliche Beratung als Teil der Compliance längst Routine sein.
Der Arbeitgeber bedarf zudem als Opfer von Straftaten anwaltlicher Hilfe. Nach einer Studie, die 2009 von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und PWC herausgegeben wurde, waren 61% aller untersuchten deutschen Unternehmen schon einmal oder öfter Opfer von Wirtschaftsstraftaten (nach: Bussmann u.a., Wirtschaftskriminalität 2009). In den meisten Fällen kamen die Täter aus den eigenen Unternehmen. Vor allem mit Blick auf die spätere Verwertbarkeit eigener Ermittlungsergebnisse ist professioneller Rechtsrat bei der Sachverhaltsaufklärung unabdingbar.
Annette Hochheim
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Sozialrecht
Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht