Zum Anspruch auf Mehrvergütung nach dem Entgelttransparenzgesetz
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass einer Arbeitnehmerin ein Anspruch auf Mehrvergütung nach dem EntgelttransparenzG zusteht, da der Arbeitgeber zwar andere Kriterien für die ungleiche Bezahlung als das Geschlecht benennen, aber die Bewertung dieser Kriterien nicht nachprüfbar darlegen konnte (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 19.06.2024 – 4 Sa 26/23).