Wie berechnet sich der (Mindest-)Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche?
Die zu der aufgeworfenen Frage maßgebliche Formel lautet:
24 Urlaubstage (= Orientierung an § 3 Abs. 1 BUrlG, die Bestimmung geht von einer Sechs-Tage-Woche aus!) x 260 Arbeitstage (= 52 Wochen x 5 Tage) / 312 Werktage (= 52 Wochen x 6 Werktage) = 20 Tage Urlaub = 4 Wochen bezahlte Freistellung zu Erholungszwecken
Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer während des gesamten Jahres fünf Tage in der Woche arbeitet. Die Berechnung orientiert sich an § 3 Abs. 1 BUrlG.
Vereinfacht kann auch wie folgt gerechnet werden:
20 Tage Urlaub x 260 Werktage / 260 übliche Arbeitstage = 20 Tage Urlaub (= 4Wochen bezahlte Freistellung)
Sollte ein sog. Mehrurlaub – beispielsweise 10 Tage jährlich = 2 Wochen/Jahr – vereinbart worden sein, wird wie folgt gerechnet:
30 Tage Urlaub x 260 /260 = 30 Tage Urlaub (= 6 Wochen bezahlte Freistellung)