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Wie berechnet sich der (Mindest-)Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche?

Wie berechnet sich der (Mindest-)Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche?
Frage der Woche
08.03.2022

Wie berechnet sich der (Mindest-)Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche?

Die zu der aufgeworfenen Frage maßgebliche Formel lautet:

24 Urlaubstage (= Orientierung an § 3 Abs. 1 BUrlG, die Bestimmung geht von einer Sechs-Tage-Woche aus!) x 260 Arbeitstage (= 52 Wochen x 5 Tage) / 312 Werktage (= 52 Wochen x 6  Werktage)  = 20 Tage Urlaub = 4 Wochen bezahlte Freistellung zu Erholungszwecken

Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer während des gesamten Jahres fünf Tage in der Woche arbeitet. Die Berechnung orientiert sich an § 3 Abs. 1 BUrlG.

Vereinfacht kann auch wie folgt gerechnet werden:

20 Tage Urlaub x 260 Werktage / 260 übliche Arbeitstage = 20 Tage Urlaub (= 4Wochen bezahlte Freistellung)

Sollte ein sog. Mehrurlaub – beispielsweise 10 Tage jährlich = 2 Wochen/Jahr – vereinbart worden sein, wird wie folgt gerechnet:

30 Tage Urlaub x 260 /260 = 30 Tage Urlaub (= 6 Wochen bezahlte Freistellung)

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Autor(en)


Rüdiger Soltyszeck, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

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