Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit auch für Hausangestellte
Der EuGH hat am 19.12.2024 in der Rechtsache C-531/23 – Loredas – entschieden, dass Arbeitgeber auch für Hausangestellte ein System zur Erfassung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit einführen müssen.
Der Fall:
Die Klägerin, eine Hausangestellte im spanischen Baskenland, arbeitete 79 Stunden pro Woche zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.363,04 €. Neben Kündigungsschutz machte sie in ihrer Klage die Zahlung von Überstunden und nicht genommener Urlaubstage geltend. Das zuständige Arbeitsgericht gab der Klage überwiegend statt; lediglich Überstunden meinte es nicht zugestehen zu können, da die Klägerin die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden nicht nachgewiesen habe. Dies scheitere daran, dass es keine Aufzeichnungen ihrer täglichen Arbeitszeit gab.
Die Entscheidung:
Das Fehlen einer entsprechenden Aufzeichnungspflicht im spanischen verstößt nach Auffassung des EuGH im vorliegenden Urteil offensichtlich („clearly“, „manifiestamente“) gegen die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und stellt auch eine mittelbare Diskriminierung i. S. d. Richtlinie 2006/54/EG dar. Aus Art. 3 und 5 sowie Art. 6 b) der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG ergebe sich eine Verpflichtung auch für Arbeitgeber von Hausangestellten, ein System einzuführen, mit dem die tägliche Arbeitszeit jeder Hausangestellten gemessen werden könne. Der EuGH weist außerdem darauf hin, dass eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts naheliege, wenn es keine objektiven Gründe für die Ausnahmeregelung gebe, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hätten. Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, dies im Einzelfall zu prüfen.
Bedeutung der Entscheidung für das deutsche Recht:
Zwar sind auch Hausangestellte vom ArbZG erfasst. Dort ist die allgemeine Pflicht von Arbeitgebern, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann, aktuell aber nicht geregelt. Das BAG leitet diese Pflicht vielmehr in unionskonformer Auslegung aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ab. Dieses Gesetz nimmt jedoch Hausangestellte in privaten Haushalten nach § 1 Abs. 2 S. 1 ArbSchG von seinem Anwendungsbereich aus. Es ist zu erwarten, dass die Arbeitsgerichte in unionskonformer Weise hier korrigierend eingreifen werden.