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Sozialrecht

Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer ist Partei des Arbeitsvertrages. Sein Gegenüber heißt Arbeitgeber.

Seit 01.04.2017 ist der Arbeitnehmerbegriff für das Arbeitsrecht mittelbar § 611a BGB zu entnehmen.

Im Übrigen gilt:

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG, Urt. v. 27.09.2012 – 2 AZR 838/11 – DB 2013, 1364). Hiernach unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet.

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Letztlich kommt es für die Beantwortung der Frage, welches Rechtsverhältnis im konkreten Fall vorliegt, auf eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls an. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgebend (BAG, Urt. v. 15.02.2012 – 10 AZR 301/10).

Mit Urt. v. 24.01.2013 – 2 AZR 453/11DB 2013, 1366 hat das BAG zudem entschieden:

„Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Der objektive Geschäftsinhalt ist dabei den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags unter Gesamtwürdigung aller Umstände zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend.“

Achtung: Vorstehend skizierte Darstellung des Arbeitnehmerbegriffs betrifft zunächst nur das Arbeitsrecht. Im Sozialversicherungsrecht und vor allem im Steuerrecht gelten zum Teil andere Überlegungen.

Siehe auch BAG, Urt. v. 27.06.2017 – 9 AZR 851/16 – NZA 2017, 1463 (zum Status eines Musikschullehrers).

Zu den Begriffen Arbeitnehmer und Beschäftigter – exemplarisch dargestellt im Sportrecht – siehe auch den Aufsatz von Reinecke in NJW 2018, 2081 ff.

Siehe auch den Beitrag „Der alte neue Arbeitnehmerbegriff – eine Bestandsaufnahme“ von Benkert in NJW-Spezial 2018, 434.

 

(Letzte Aktualisierung: 23.07.2018)

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